Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beschwerdewert wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW VW Golf VII, der mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 (EU6) ausgestattet ist. Der Kläger hat das am 01.10.2015 erstzugelassene Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 06.12.2017 bei der A.-GmbH & Co KG zu einem Preis von 22.811 € gebraucht erworben.
1.) 2.) 3.)
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