Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.12.2021.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Rechtssache gebietet keine mündliche Verhandlung, hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte deliktsrechtliche Schadenersatzanspruch nebst Zinsen und Kosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der geltende gemachte Anspruch gemäß § 826 i.V.m. § 31 analog BGB besteht nicht.
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