SchlHOLG - Urteil vom 04.01.2022
8 U 19/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant mit einem Motor der Baureihe 288Fehlende Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsAnnahme eines Vermögensschadens unter dem Aspekt der fehlenden Gebrauchsfähigkeit (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Urteil vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 8 U 19/21

DRsp Nr. 2022/9944

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant mit einem Motor der Baureihe 288 Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Annahme eines Vermögensschadens unter dem Aspekt der fehlenden Gebrauchsfähigkeit (vorliegend verneint)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.06.2021 geändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug festgesetzt auf 25.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus Anlass eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW VW Passat Variant Highline der Euro-Abgasnorm 6 mit einem EA 288-Motor zum Preis von 33.571,43 €.