OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2022
12 U 19/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 78/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW T6 mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitHeimliche Verwendung einer als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software (vorliegend verneint)Zulässigkeit eines Thermofensters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 12 U 19/22

DRsp Nr. 2022/12472

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW T6 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Heimliche Verwendung einer als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software (vorliegend verneint) Zulässigkeit eines Thermofensters

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 78/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend, das nach ihrer Behauptung vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen sein soll.