OLG Köln - Urteil vom 01.04.2020
22 U 153/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 286; BGB § 288;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 283/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 2,0 TDI mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktzinsenErwerb eines Gebrauchtfahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 22 U 153/19

DRsp Nr. 2020/16177

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 2,0 TDI mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktzinsen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs

Mit der Regelung in § 849 BGB soll nur der endgültig verbleibende Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierter Mindestbetrag - ausgeglichen werden, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.05.2019 -18 O 283/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei 23.729,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs PKW Audi A 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend aufgeführten PKW in Annahmeverzug befindet.