OLG Köln - Urteil vom 25.06.2020
12 U 132/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 519/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktzinsenGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Köln, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 12 U 132/19

DRsp Nr. 2020/16857

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktzinsen Grundsätze der Vorteilsausgleichung

§ 849 BGB gewährt keinen Anspruch auf Verzinsung aller Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung stets vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an; nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind diejenigen Vorteile zuzurechnen, die einem Geschädigten im adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.09.2019 (8 O 519/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.924,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A1 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.