Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.09.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.480 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 0,0076 € für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens aber 2.696,60 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. A) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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