OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2021
12 U 21/20
Normen:
BGB § 276; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 324/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 288Fehlende Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder BetriebsuntersagungKeine Feststellung von Auffälligkeiten hinsichtlich eines bestimmten Motortyps durch das KBA

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 21/20

DRsp Nr. 2022/3994

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fehlende Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsuntersagung Keine Feststellung von Auffälligkeiten hinsichtlich eines bestimmten Motortyps durch das KBA

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug als Rechtsfolge eines Anspruchs aus §§ 826, 31 analog BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine abstrakte Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder -untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Zulassungsbehörde nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals über einen fünfjährigen Zeitraum nach zahlreichen Untersuchungen fortwährend verlautbart hat, hinsichtlich eines bestimmten Motortyps keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 324/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 276; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird mit Rücksicht auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.