OLG München - Endurteil vom 16.05.2022
3 U 6624/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 1573/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189Garantenpflicht aus vorangegangenem pflichtwidrigem HandelnAbgasmanipulationen mit UmschaltlogikAnnahme einer sekundären Darlegungslast

OLG München, Endurteil vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 6624/20

DRsp Nr. 2022/8895

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189 Garantenpflicht aus vorangegangenem pflichtwidrigem Handeln Abgasmanipulationen mit Umschaltlogik Annahme einer sekundären Darlegungslast

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.10.2020, Az. 81 O 1573/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1a.a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.555,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.09.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Audi A4 Avant, 2.0 TDI mit der FIN ...43 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klagepartei und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 43 %, die Beklagte trägt 57 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Rahmen des sogenannten Dieselskandals hinsichtlich eines in einen Audi A4 Avant 2.0 TDI verbauten Motors des Typs EA 189.