SchlHOLG - Urteil vom 08.07.2021
11 U 143/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.10.2020

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungIn unverjährter Zeit erhobene Musterfeststellungsklage

SchlHOLG, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 11 U 143/20

DRsp Nr. 2022/7553

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung In unverjährter Zeit erhobene Musterfeststellungsklage

Orientierungssätze: Zur Frage der Hemmung der Verjährung bei Anmeldung einer bereits verjährten Forderung zu einer in unverjährter Zeit erhobenen Musterfeststellungsklage

Für eine Verjährungshemmung ist es ausreichend, wenn die Erhebung einer Musterfeststellungsklage selbst vor Verjährungseintritt erfolgt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15.10.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.332,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A4, Fahrzeugidentifikationsnummer XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, die Klägerin zu 25 % zu tragen.