OLG München - Endurteil vom 25.03.2022
20 U 3043/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 3465/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 SportbackUnzulässige Abschalteinrichtung in Form einer AufheizstrategieBegriff der SittenwidrigkeitUmfang einer sekundären DarlegungslastLineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

OLG München, Endurteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 20 U 3043/20

DRsp Nr. 2022/5197

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportback Unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Aufheizstrategie Begriff der Sittenwidrigkeit Umfang einer sekundären Darlegungslast Lineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.05.2020, Az. 71 O 3465/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.606,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A5 3.0 l TDI, FIN ...860.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Kläger 66 % und die Beklagte zu 2) 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt die Beklagte zu 2) 69 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) erster Instanz trägt der Kläger 31 %.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 51 % und die Beklagte zu 2) 49 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

IV. V.