OLG Stuttgart - Urteil vom 12.05.2021
4 U 168/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 454/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 mit einem Motor der Baureihe EA 189Zulässigkeit eines FeststellungsantragsFreistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vorliegend verneint)Einrede der VerjährungRechtsmissbräuchlichkeit einer Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 168/20

DRsp Nr. 2022/7362

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vorliegend verneint) Einrede der Verjährung Rechtsmissbräuchlichkeit einer Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 13.03.2020, Az. 3 O 454/19, werden zurückgewiesen.

2.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Dortmund entstandenen Kosten trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zzu vollstreckenden Betrages leistetr

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.920,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.