OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2020
19 U 25/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 315/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189Konkludente Täuschung von Käufern

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 19 U 25/20

DRsp Nr. 2021/274

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189 Konkludente Täuschung von Käufern

Nach gefestigter und zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung des Senats ist das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet, einen Käufer konkludent zu täuschen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.236,16 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 10.304,18 €; Anschlussberufung der Klägerin: 4.931,98 €; Deliktszins 4.352,21 € zzgl. 579,77 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1.