I. Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 04.06.2021, 9a
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.504,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 20.105,82 EUR für die Zeit vom 24.01.2019 bis zum 10.12.2019,
aus 18.089,72 EUR für die Zeit vom 11.12.2019 bis zum 27.05.2021,
aus 16.820,61 EUR für die Zeit vom 28.05.2021 bis zum 09.09.2021 und
aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 10.09.2021
Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ...,
zu zahlen.
II. Das weitergehende Teilversäumnisurteil wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt nicht für die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese trägt die Beklagte.
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