OLG Dresden - Urteil vom 08.10.2021
9a U 588/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2046/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189Unerlaubte AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitGrundsätzen der sekundären DarlegungslastZukauf eines Motors durch den Fahrzeughersteller

OLG Dresden, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 9a U 588/20

DRsp Nr. 2022/1581

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unerlaubte Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Zukauf eines Motors durch den Fahrzeughersteller

Zur Haftung eines Automobilherstellers aus § 826 BGB für ein Fahrzeug, das mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wenn der Hersteller den Motor nicht selbst entwickelt hat (hier: Haftung bejahrt).

I. Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 04.06.2021, 9a U 588/20, wird in folgendem Umfang aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.504,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 20.105,82 EUR für die Zeit vom 24.01.2019 bis zum 10.12.2019,

aus 18.089,72 EUR für die Zeit vom 11.12.2019 bis zum 27.05.2021,

aus 16.820,61 EUR für die Zeit vom 28.05.2021 bis zum 09.09.2021 und

aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 10.09.2021

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ...,

zu zahlen.

II. Das weitergehende Teilversäumnisurteil wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt nicht für die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese trägt die Beklagte.