OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2020
26 U 10/20
Normen:
BGB §§ 823 ff.; VO (EG) 715/2007Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 143/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit Motor EA 897 EVO oder EA 896 Gen2Einbau eines ThermofenstersNichteinhalten der zulässigen Abgaswerte unter bestimmten BedingungenKeine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 26 U 10/20

DRsp Nr. 2020/16185

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit Motor EA 897 EVO oder EA 896 Gen2 Einbau eines Thermofensters Nichteinhalten der zulässigen Abgaswerte unter bestimmten Bedingungen Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Allein das Nichteinhalten der zulässigen Abgaswerte unter bestimmten Bedingungen oder allein ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 führt nicht zur Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2019 (Az. 1 O 143/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 823 ff.; VO (EG) 715/2007Art. 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder gegen die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch gegen die Beklagte zu 2) als dessen Herstellerin ein Anspruch zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)