OLG München - Endurteil vom 27.06.2022
21 U 492/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 961/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der Sittenwidrigkeit speziell in Bezug auf DieselfälleEvident unzulässige UmschaltlogikLineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

OLG München, Endurteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 21 U 492/20

DRsp Nr. 2022/11554

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit speziell in Bezug auf Dieselfälle Evident unzulässige Umschaltlogik Lineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.12.2019, Az. 64 O 961/19, in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2020, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 29.362,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.157,18 € vom 14.06.2019 bis 27.11.2019 und aus 30.127,28 € vom 28.11.2019 bis 22.05.2022 sowie aus 29.362,76 € seit dem 23.05.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3, FIN ...312 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 38%, die Beklagte 62% zu tragen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 41%, die Beklagte 59% zu tragen.

4.