OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2020
18 U 222/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 592/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitSchaden als Belastung mit einer ungewollten VerbindlichkeitSubjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen Sittenwidrigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 18 U 222/19

DRsp Nr. 2020/13213

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Schaden als Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit Subjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen Sittenwidrigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 10.05.2019, Az. 3 O 592/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.221,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU....

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU... in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A..., B..., C... von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.