Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 10.05.2019, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.221,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU....
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi Q3 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU... in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A..., B..., C... von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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