OLG München - Endurteil vom 20.06.2022
21 U 560/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 2613/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitInverkehrbringen von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungZulieferung von Motoren eines anderen HerstellersVoraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

OLG München, Endurteil vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 21 U 560/20

DRsp Nr. 2022/11284

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Zulieferung von Motoren eines anderen Herstellers Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.12.2019, Az. 71 O 2613/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.729,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.958,97 € vom 01.02.2019 bis 11.11.2019 und aus 23.431,53 € vom 12.11.2019 bis 15.05.2022 sowie aus 20.729,89 € seit dem 16.05.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ...777 zu zahlen.

1.2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klagepartei 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen.

2.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klagepartei 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

4.