OLG Stuttgart - Urteil vom 20.04.2021
16a U 71/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 120/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 TDI der Emissionsklasse Euro 6 plusRückrufbetroffenheit eines streitgegenständlichen FahrzeugsBegriff der unzulässigen AbschalteinrichtungUmfang einer sekundären Darlegungslast

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 16a U 71/20

DRsp Nr. 2021/11987

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 TDI der Emissionsklasse Euro 6 plus Rückrufbetroffenheit eines streitgegenständlichen Fahrzeugs Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung Umfang einer sekundären Darlegungslast

1. Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer prüfzyklusnah bedateten unzulässigen Abschalteinrichtung.2. Zum Umfang einer sekundären Darlegungslast der Herstellerin betreffend Kenntnis ihrer Repräsen-tanten (analog § 31 BGB).3. Zur Tenorierung von Prozesszinsen (§ 291 BGB), wenn im Wege der Vorteilsausgleichung abzuset-zende Nutzungen teilweise erst nach Rechtshängigkeit gezogen worden sind.4. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Annahmeverzug (hier verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 30 O 120/19, abgeändert und die Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.880,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 32.620,97 EUR von 04.06.2019 bis 23.03.2021 sowie aus noch 29.880,84 EUR seit 24.03.2021 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3,0 TDI clean diesel quattro mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx.

2. 3. 4.