OLG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
15 U 204/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 364/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5Geltendmachung des Bruttokaufpreises durch einen VorsteuerabzugsberechtigtenBerechnung eines Schadensersatzanspruchs auf Basis des Nettokaufpreises

OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 15 U 204/20

DRsp Nr. 2022/5412

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 Geltendmachung des Bruttokaufpreises durch einen Vorsteuerabzugsberechtigten Berechnung eines Schadensersatzanspruchs auf Basis des Nettokaufpreises

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2020 in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte nur verurteilt wird, an die Klägerin 43.332,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, FIN WAUZZZ8R0HA038335, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage zu Ziffer 1. abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 Prozent und die Beklagte zu 30 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Abänderung des Beschlusses vom 20.05.2021 - festgesetzt auf 12.558,64 Euro.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.