OLG München - Endurteil vom 21.02.2022
21 U 3704/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2017/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi SQ5Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitEinbau einer Umschaltlogik

OLG München, Endurteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 21 U 3704/21

DRsp Nr. 2022/15273

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi SQ5 Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Einbau einer Umschaltlogik

Ein Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er im eigenen Kosten- und Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in den Verkehr bringt, deren Software so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 06.05.2021, Az. 41 O 2017/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 30.292,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi SQ5, FIN: ...515.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klagepartei 45%, die Beklagte 55%.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.