Bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien darauf hin, dass die Berufung der Klägerin Erfolg verspricht.
1.Nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihr aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 12.500,- € abzüglich des von ihr erzielten Kaufpreises in Höhe von 4.500,- € sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.641,10 €, denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.
a. b. b. c. d. e. f. 2. 3. II. III.
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