OLG Köln - Beschluss vom 09.09.2020
8 U 12/20
Normen:
EG-FGV § 27; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 363/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz der Marke PorscheBewertung einer Norm als VerbotsgesetzVerbot für alle Beteiligten eines Geschäfts

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 12/20

DRsp Nr. 2021/2389

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz der Marke Porsche Bewertung einer Norm als Verbotsgesetz Verbot für alle Beteiligten eines Geschäfts

1. § 27 EG-FGV ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob es nur eine Partei bindet. 2. Sofern beide Teile Adressaten des Verbots sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass das verbotswidrige Geschäft keine Wirkungen entfalten soll.

Tenor

Der Termin vom 29.10.2020 wird aufgehoben.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

EG-FGV § 27; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 826;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen.

1.