Die Berufung des Klägers gegen das am 19.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen des technischen Zustands des Emissionskontrollsystems eines Kraftfahrzeugs.
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