Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2018 (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.509,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnummer Y, sowie weitere 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zuvor genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
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