OLG Köln - Urteil vom 05.06.2020
19 U 261/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 571/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 19 U 261/19

DRsp Nr. 2021/273

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen

Im Rahmen der deliktischen Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen wird von Teilen der Rechtsprechung ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt, weil es sich um einen Fall der (Über-)Kompensation handeln soll; dies ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht zutreffend, vielmehr besteht ein Anspruch auf Deliktszinsen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 € seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 € seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 ("KFZ-Schein") und Teil 2 ("KFZ-Brief") und dem Serviceheft, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 € in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.