OLG Köln - Urteil vom 04.06.2020
8 U 84/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 98/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitInverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 8 U 84/19

DRsp Nr. 2020/15181

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.08.2019 (7 O 98/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.740,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW A Highline 2.0 l TDI mit der FIN B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.