OLG Köln - Urteil vom 19.02.2021
19 U 151/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 293 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 40/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Berechnung eines NutzungsvorteilsFeststellung eines Annahmeverzuges

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 19 U 151/20

DRsp Nr. 2021/6366

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Berechnung eines Nutzungsvorteils Feststellung eines Annahmeverzuges

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2020 - 14 O 40/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.039,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A seit dem 04.06.2020 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1474,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz sowie die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 293 ff.;

Gründe

I.

Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 539 Abs. 3, 313 b Abs. 1 ZPO und §§ 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. , Abs. S. 1 abgesehen.