Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.03.2021, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.669,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.647,92 €, der sich Tag für Tag linear auf 8.669,29 € ermäßigt, für die Zeit vom 06.11.2020 bis 29.11.2021 sowie aus einem Betrag von 8.669,29 € seit dem 30.11.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw xyz, Fahrzeugidentifikationsnummer: 123.
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 %.
IV. V.
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