OLG Stuttgart - Urteil vom 27.10.2020
10 U 86/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 214; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 363/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungKenntniserlangung eines GeschädigtenGrob fahrlässige Unkenntnis von für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen mindestens seit Ende September 2015Begriff der groben FahrlässigkeitZumutbarkeit einer Klageerhebung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 86/20

DRsp Nr. 2022/5496

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Kenntniserlangung eines Geschädigten Grob fahrlässige Unkenntnis von für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen mindestens seit Ende September 2015 Begriff der groben Fahrlässigkeit Zumutbarkeit einer Klageerhebung

Tenor

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.02.2020, Az. 5 O 363/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.642,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 214; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

1.

1. 2. 3. 4. 5.