OLG Stuttgart - Urteil vom 13.04.2021
12 U 327/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 246/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungUnterlassen von Nachforschungen zur Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges vom DieselskandalVerjährungsbeginn am 01.01.2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 327/20

DRsp Nr. 2022/12953

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Unterlassen von Nachforschungen zur Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges vom Dieselskandal Verjährungsbeginn am 01.01.2018

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.09.2020, Az. 5 O 246/20, in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.298,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

BESCHLUSS:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.871,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.