Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.09.2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.298,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.
2.Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
BESCHLUSS:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.871,00 € festgesetzt.
I.
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