OLG Stuttgart - Urteil vom 30.03.2021
10 U 397/20
Normen:
BGB § 214; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 173/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungVoraussetzungen eines deliktischen AnspruchsErwerb eines GebrauchtwagensKeine Vermögensverschiebung zwischen Erstkäufer und Zweiterwerber

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 397/20

DRsp Nr. 2022/7370

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs Erwerb eines Gebrauchtwagens Keine Vermögensverschiebung zwischen Erstkäufer und Zweiterwerber

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 30.10.2020 (Az. 18 O 173/20) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des LG Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 16.427,17 €

Normenkette:

BGB § 214; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

Er erwarb am 3.9.2015 für 24.400 € einen XYS TDI (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 29 d.A.) als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 72.390 km. Das Fahrzeug wurde übergeben, der Kaufpreis bezahlt.

1. 2. 3.