OLG Stuttgart - Urteil vom 18.11.2021
14 U 58/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 379/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189EU-Re-ImporteTemperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige AbschalteinrichtungEinrede der Verjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 14 U 58/21

DRsp Nr. 2022/13062

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU-Re-Importe Temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung Einrede der Verjährung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.04.2021, Az. 4 O 379/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.250,00 € zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

4.

Dieses und das angegriffene Urteil, soweit es aufrecht erhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 195;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des sog. Dieselskandals um die Haftung der Beklagten.

1. 2. 3. 1. 2. 3.