OLG Hamm - Urteil vom 19.01.2021
19 U 1304/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fahrzeugerwerb nach dem 22. September 2015Software-Update als erneut unzulässige AbschalteinrichtungKein Wegfall der Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 19 U 1304/19

DRsp Nr. 2021/2315

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fahrzeugerwerb nach dem 22. September 2015 Software-Update als erneut unzulässige Abschalteinrichtung Kein Wegfall der Sittenwidrigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18.9.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 5.477,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.233,32 € vom 10.2.2019 bis zum 22.4.2020 und aus 5.477,92 € ab dem 23.4.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe weiterer 6.745,75 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 mit dem amtlichen Kennzeichen DE-FG 45, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel erledigt ist.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.