SchlHOLG - Urteil vom 13.01.2021
12 U 102/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsErfolgversprechende KlageerhebungKenntnis vom Dieselskandal

SchlHOLG, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 102/20

DRsp Nr. 2021/4474

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Erfolgversprechende Klageerhebung Kenntnis vom Dieselskandal

1. Die Kenntnis bei Fragen der Verjährung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20).2. Legt der beklagte Autokonzern umfassend dar, warum seiner Ansicht nach der klägerische Autobesitzer aufgrund der zahlreichen Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet von dem sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein sowie von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugtyps bereits im September 2015 oder spätestens den anschließenden Wochen Kenntnis hatte, genügt es nicht, dass der Kläger dies schlicht bestreitet. Er hat vielmehr substantiiert darzulegen und - sollten diese Darlegungen zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichen - auch in einer persönlichen Anhörung zu erklären, warum er trotz der zahlreichen Veröffentlichungen des beklagten Konzerns nichts davon wahrgenommen und auf den von ihm erworbenen Pkw bezogen haben will.