OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2021
4 U 130/19
Normen:
BGB § 31; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 011 O 298/17

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fehlende Kausalität eines täuschungsgleichen Verhaltens für einen VermögensschadenAnschlussfinanzierung eines Kaufpreises nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 130/19

DRsp Nr. 2021/6808

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fehlende Kausalität eines täuschungsgleichen Verhaltens für einen Vermögensschaden Anschlussfinanzierung eines Kaufpreises nach Bekanntwerden des Dieselskandals

"Dieselskandal": Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem täuschungsgleichen Verhalten des beklagten Fahrzeugherstellers und dem Kaufentschluss des Klägers (hier: Anschlussfinanzierung nach Auslaufen der ursprünglichen "Ballonfinanzierung" während des laufenden Rechtsstreits).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 3.