Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2019 (Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,54 € zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Zinsen aus § 849 BGB abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 7.000,- €.
A
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.
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