OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2020
2 U 190/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 514/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Grundsätze der VorteilsausgleichungBerechnung von Nutzungsvorteilen anhand einer zeitanteiligen linearen Wertminderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 190/19

DRsp Nr. 2020/15188

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Grundsätze der Vorteilsausgleichung Berechnung von Nutzungsvorteilen anhand einer zeitanteiligen linearen Wertminderung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2019 (Az.: 12 O 514/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst :

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,54 € zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Zinsen aus § 849 BGB abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 7.000,- €.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;

Entscheidungsgründe

A

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.