OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2020
5 U 19/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 330/17

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 19/19

DRsp Nr. 2021/1361

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass deliktische Schadensersatzansprüche immer von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einen später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.03.2018 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 8.964,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer .....3, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen und soweit festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.