Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.616,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.242,84 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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