OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2020
5 U 223/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 37/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 223/18

DRsp Nr. 2021/1362

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass deliktische Schadensersatzansprüche immer von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einen später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.616,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .....1 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.