Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9684,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 11.03.2020 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,90 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
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