OLG Köln - Urteil vom 16.10.2020
19 U 47/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 321/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenUngerechtfertigte Überkompensation

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 19 U 47/20

DRsp Nr. 2021/281

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Ungerechtfertigte Überkompensation

Eine Verzinsung der Kaufpreiszahlung gemäß § 849 BGB in den sog. Dieselskandalfällen entspricht nicht dem Normzweck, sondern käme einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Überkompensation gleich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 - 1 O 321/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9684,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 11.03.2020 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.