Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 19 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw des Typs B 2.0 TDI von der Beklagten zu 1) nimmt die Klägerin diese auf Rückabwicklung und die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch.
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. Die Beklagte zu 1) betreibt einen gewerblichen Kfz-Handel und ist Servicepartnerin der C AG.
1. 2. 2) a.) b.) b.) c.) 3. 4. 1. 2. 2) a.) b.) b.) c.) 3. 4.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|