OLG Hamm - Urteil vom 01.10.2020
17 U 41/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1; BGB § 442 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 372/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Keine Zurechnung einer arglistigen TäuschungUnwirksamkeit eines Rücktritts vom Vertrag

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 17 U 41/20

DRsp Nr. 2022/476

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Keine Zurechnung einer arglistigen Täuschung Unwirksamkeit eines Rücktritts vom Vertrag

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 19 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 19 O 372/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1; BGB § 442 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw des Typs B 2.0 TDI von der Beklagten zu 1) nimmt die Klägerin diese auf Rückabwicklung und die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. Die Beklagte zu 1) betreibt einen gewerblichen Kfz-Handel und ist Servicepartnerin der C AG.

1. 2. 2) a.) b.) b.) c.) 3. 4. 1. 2. 2) a.) b.) b.) c.) 3. 4.