OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.2021
3 U 350/20
Normen:
BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 179/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Prüfstanderkennungsfunktion und Umschaltfunktion einer MotorsteuerungssoftwareUnzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitAnrechnung gezogener NutzungenEinrede der Verjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 350/20

DRsp Nr. 2022/1338

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Prüfstanderkennungsfunktion und Umschaltfunktion einer Motorsteuerungssoftware Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung gezogener Nutzungen Einrede der Verjährung

Tenor

1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.10.2020, Az. 4 O 179/20, unter Aufhebung des Kostenpunktes abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.503,29 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.07.2020 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 9,44 EUR, Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils von 28,57% am Eigentum und Übertragung von Mitbesitz an dem Pkw XY, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 83%, die Beklagte 17%. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 76%, die Beklagte 24%.

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