1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2019, Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin eines Kfz-Diesel-Motors Ansprüche geltend.
Mit Kaufvertrag vom ... 2016 erwarb der Kläger zu einem Kaufpreis von 37.000,00 € einen gebrauchten PKW .... Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des ... und hält 99,55 % der Aktien der ..., der Herstellerin des Fahrzeugs.
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