OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2021
17 U 196/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 54/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene AbschalteinrichtungSittenwidrige Schädigung eines FahrzeugkäufersAngestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 17 U 196/20

DRsp Nr. 2021/8857

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung Sittenwidrige Schädigung eines Fahrzeugkäufers Angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 010 O 54/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.428,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Auto A, Fahrzeugidentifikationsnummer ##.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 66 %und die Beklagte 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.