OLG Stuttgart - Urteil vom 08.06.2021
10 U 30/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 255/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer UmschaltlogikEinrede der VerjährungVerjährungshemmung durch Anschluss an eine Musterfeststellungsklage

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 30/21

DRsp Nr. 2022/13454

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik Einrede der Verjährung Verjährungshemmung durch Anschluss an eine Musterfeststellungsklage

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 2 O 255/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs XY (1968 ccm / 103 kW / 140 PS) mit der Fahrgestellnummer: ... an die Klagepartei 10.070,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

c.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen.

d.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 87 %.

4. 5.