OLG Stuttgart - Urteil vom 05.03.2020
14 U 160/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 132/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitBerechnung von NutzungsvorteilenAnspruch nur auf Prozesszinsen

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 14 U 160/19

DRsp Nr. 2020/13757

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Berechnung von Nutzungsvorteilen Anspruch nur auf Prozesszinsen

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.08.2019, Az. 4 O 132/19, wird wie folgt abgeändert:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.993,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X,Typ xx 2.0 TDI, FIN ..., zu bezahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 benannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

c)

Die Beklagte wird verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von € 526,58 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen.

d)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4. 5.