Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.08.2019, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.993,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X,Typ xx 2.0 TDI, FIN ..., zu bezahlen.
b)Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 benannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
c)Die Beklagte wird verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von € 526,58 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen.
d)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
4. 5.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|