OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
5 U 92/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15718

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 92/19

DRsp Nr. 2020/15183

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2.5.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 157/18 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.749,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A V 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3.

Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.