OLG Stuttgart - Urteil vom 27.02.2020
2 U 300/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 74/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 300/19

DRsp Nr. 2020/15444

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.06.2019 - Az. 6 O 74/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.861,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs X. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 54% und die Beklagte 46%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37%.

III. IV.