OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2021
23 U 143/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 326/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Verjährung von SchadensersatzansprüchenVerjährungsbeginn mit Kenntniserlangung vom Dieselskandal im Herbst 2015Herausgabe einer erzielten Gewinnmarge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 23 U 143/20

DRsp Nr. 2021/10989

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Verjährung von Schadensersatzansprüchen Verjährungsbeginn mit Kenntniserlangung vom Dieselskandal im Herbst 2015 Herausgabe einer erzielten Gewinnmarge

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852; BGB § 818;

Gründe

A.