OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2021
19 U 715/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 428/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 19 U 715/19

DRsp Nr. 2021/10063

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 5.985,00 € zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb im Februar 2013 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten C zum Preis von 15.100,00 €. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit einem von der B AG unter der Bezeichnung EA 189 entwickelten Motor.

Mit seiner Klage hat der Kläger in der Hauptsache verlangt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.400,00 € (Kaufpreis + Aufwendungen ./. Wiederbeschaffungswert nach Totalschaden) nebst Deliktszinsen zu zahlen. Daneben hat der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gewollt.